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Revolutionieren Sie Ihren Vertragsprüfungsprozess mit künstlicher Intelligenz

Juristische Erfahrung trifft auf modernste Software-
entwicklung

neo:sense kombiniert das Beste aus drei Welten: juristische Exzellenz, modernste Softwareentwicklung und langjähriges Produkterfahrung. In Zusammenarbeit mit Expert:innen der Kanzlei orka ist so ein einzigartiges, teamübergreifendes Produkt entstanden, das die tägliche juristische Arbeit revolutioniert. Unser Anspruch: Vertragsprüfung per Knopfdruck mit höchster Qualität und Effizienz.

neo:sense liefert Prompting Antworten per Klick 1 Begriffsbestimmungen

1.1 „Bestellung“ Eine „Bestellung“ ist eine Anforderung von Franke an den Lieferanten, eine festgelegte Menge von Liefergegenständen zu einem jeweils angegebenen Termin an Franke zu liefern. Diese Bestellung kann schriftlich sowie auch in Textform (z. B. per Fax, per E-Mail, EDI, Web EDI) erfolgen.

1.2 „Einzelauftrag“ Ein „Einzelauftrag“ kommt zustande, wenn der Lieferant eine Bestellung von Franke schrift-lich sowie auch in Textform (z. B. per Fax, per E-Mail, EDI, Web EDI) oder durch entspre-chende Lieferungen angenommen hat.

1.3 „Verbundene Unternehmen“ „Verbundene Unternehmen“ sind rechtlich selbständige Unternehmen, die sich im Mehr-heitsbesitz eines anderen Unternehmens befinden, sowie Unternehmen mit Mehrheitsbetei-ligung, untergeordnete und übergeordnete Gesellschaften, Konzerngesellschaften, gegen-seitig beteiligte Gesellschaften oder Parteien eines Unternehmensvertrags. Die im Rahmen dieses Rahmenliefervertrages relevanten verbundenen Unternehmen von Franke werden im Anhang „Verbundene Unternehmen von Franke“ aufgeführt.


2 Leistungsgegenstand und wesentliche Vertragsbestandteile

2.1 Leistungsgegenstand Die Herstellung und Lieferung von [Produkten] (im Folgenden „Liefergegenstände”) durch den Lieferanten ist der Leistungsgegenstand (im Folgenden „Leistungsgegenstand“). Die Liefergegenstände werden im Anhang „Liefergegenstände“ zu diesem Vertrag aufge-führt. In diesem Anhang „Liefergegenstände“ sind die zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikationen der Liefergegenstände abschließend geregelt. Der Anhang „Liefergegen-stände“ kann dabei durch weitere Artikel ergänzt werden, die in Einzelaufträgen enthalten sind, sofern dies in den Einzelaufträgen zu diesem Rahmenliefervertrag schriftlich vereinbart angegeben wird.
Playbookauswahl Wählen Sie ein Playbook aus, nach dem dieser Vertrag geprüft werden soll.
neo:sense sorgt für Trial and Error Regelkonformität 1 Begriffsbestimmungen

1.1 „Bestellung“ Eine „Bestellung“ ist eine Anforderung von Franke an den Lieferanten, eine festgelegte Menge von Liefergegenständen zu einem jeweils angegebenen Termin an Franke zu liefern. Diese Bestellung kann schriftlich sowie auch in Textform (z. B. per Fax, per E-Mail, EDI, Web EDI) erfolgen.

1.2 „Einzelauftrag“ Ein „Einzelauftrag“ kommt zustande, wenn der Lieferant eine Bestellung von Franke schrift-lich sowie auch in Textform (z. B. per Fax, per E-Mail, EDI, Web EDI) oder durch entspre-chende Lieferungen angenommen hat.

1.3 „Verbundene Unternehmen“ „Verbundene Unternehmen“ sind rechtlich selbständige Unternehmen, die sich im Mehr-heitsbesitz eines anderen Unternehmens befinden, sowie Unternehmen mit Mehrheitsbetei-ligung, untergeordnete und übergeordnete Gesellschaften, Konzerngesellschaften, gegen-seitig beteiligte Gesellschaften oder Parteien eines Unternehmensvertrags. Die im Rahmen dieses Rahmenliefervertrages relevanten verbundenen Unternehmen von Franke werden im Anhang „Verbundene Unternehmen von Franke“ aufgeführt.


2 Leistungsgegenstand und wesentliche Vertragsbestandteile

2.1 Leistungsgegenstand Die Herstellung und Lieferung von [Produkten] (im Folgenden „Liefergegenstände”) durch den Lieferanten ist der Leistungsgegenstand (im Folgenden „Leistungsgegenstand“). Die Liefergegenstände werden im Anhang „Liefergegenstände“ zu diesem Vertrag aufge-führt. In diesem Anhang „Liefergegenstände“ sind die zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikationen der Liefergegenstände abschließend geregelt. Der Anhang „Liefergegen-stände“ kann dabei durch weitere Artikel ergänzt werden, die in Einzelaufträgen enthalten sind, sofern dies in den Einzelaufträgen zu diesem Rahmenliefervertrag schriftlich vereinbart angegeben wird.
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neo:sense entwickelt Standard KI maßgeschneiderte Lösungen neo:sense schafft Halluzination Präzision und Verlässlichkeit

Mit neo:sense schaffen wir eine neue Ära der Zusammenarbeit zwischen Anwält:innen und allen anknüpfenden Abteilungen in Unternehmen. Wir ermöglichen es, Verträge und Projekte gemeinsam zu prüfen, zu entwerfen und erfolgreich abzuschließen. In Sekunden statt Stunden – transparent und intelligent unterstützt durch KI.

So verbinden wir juristische Exzellenz mit technologischer Innovation, um die Rechtsberatung grundlegend neu zu gestalten.

Steffen Heym
CEO neo:law

Jetzt, wo ich verstanden habe, wie man KI-Tools wie neo:sense präzise, kontinuierlich und vollständig sicher einsetzt, hat sich meine Arbeitsweise komplett verändert. Ich kann Aufgaben viel schneller und sicherer erledigen, behalte jederzeit die volle Kontrolle und habe das Vertrauen, dass alle Vorgaben lückenlos eingehalten werden.

Dr. Steffen Wenzel
Geschäftsführer politik.digital | aula